Volle Klatsche


Cronemeyer Haisch verlieren am LG und OLG Hamburg

https://landgerichtsreport.de/Hanseatisches-Oberlandesgericht
1. Beschluss OLG

2. Beschluss OLG

Cronemeyer Haisch (alias Schwurbelmeyer Haschisch) haben für ihre Beschwerdebegründungen ein wahres Sammelsurium aller denkbaren Rechtsverletzungen zusammengekratzt. Dabei greifen sie zu schwammigen Begriffen der Stimmungsmache wie “Nötigung” und "Hass und Hetze", schmücken ihre Verfahren mit Einwänden zur Schmähkritik, sprechen von erheblichen Eingriffen in die soziale Geltung und ihre Unternehmenspersönlichkeit, um nur einige der Vorwürfe zu nennen.

Doch zu Recht sind sie damit wie aggressive Fliegen an den Fenstern des Land- und Oberlandesgerichts Hamburg abgeprallt. Was Schwurbelmeyer Haschisch betreibt, ist nicht die Verfolgung von Rechtsgütern, sondern der Versuch, Grundrechte zu beschneiden und Kritiker mundtot zu machen – alles getarnt als juristische Notwendigkeit. Mit manipulativen Methoden versuchen Schwurbelmeyer Haschisch, offensichtlich satirisch ausgedrückte Kritik an ihnen als "Hass und Hetze" zu framen und somit die Meinungsfreiheit zu ersticken.

Darüber hinaus sind Cronemeyer Haisch auf dem Gebiet der KI-Anwendung so unerfahren wie nur möglich. Es mangelt bereits an Wissen darüber, dass ein hoher Grad an menschlicher Mitwirkung erforderlich ist, um spezifische KI-generierte Texte zu erstellen (bspw. einen Songtext).

Das Hanseatische Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) wies am 11. Juli 2024 beide Beschwerden vollständig zurück. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren, jeweils nach einem Streitwert von 20.000,00 €.

“Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausführlich dargelegt, weshalb der Antrag keinen Erfolg hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf vollumfänglich Bezug genommen. Lediglich zur Bekräftigung sei ausgeführt, dass der Leser erkennt, dass die Bezeichnungen “Schwurbelmeyer” und “Haschisch” eine Verballhornung des Namens der Antragstellerin (Cronemeyer Haisch) ist. Es wird mehrfach auf der Website auf den satirischen Charakter hingewiesen. Der Leser nimmt daher auch nicht an, dass die weiteren angegriffenen Äußerungen einen wahren Hintergrund hätten. Hiergegen spricht auch die konkrete gestalterische Aufmachung der inkriminierten Seite, die wenig ernsthaft wirkt, und in die zudem ein erkennbar satirisch gemeintes Lied eingebettet ist (Anm. d. Verf.: Afroman). Zutreffend verweist das Landgericht ebenfalls darauf, dass eine Schmähkritik nicht vorliegt. Da der streitgegenständliche Beitrag sich mit dem beruflichen Wirken der Antragstellerin befasst und ihre Rechtsanwältinnen im Licht der Öffentlichkeit stehen, muss die Antragstellerin die satirische Auseinandersetzung mit ihr hinnehmen.

Der Einwand der Antragstellerin, die Äußerungen [... Songtext] seien nach Angaben der Antragsgegnerin mittels künstlicher Intelligenz erstellt worden, es fehle an einer Grundrechtsberechtigung, dringt ersichtlich nicht durch. Antragsgegner ist nicht die KI, sondern die Antragsgegnerin. Für deren Grundrechtsschutz ist es bei der vorzunehmenden Abwägung gleich, ob sie sich von einer KI erstellte Äußerungen zu eigen macht oder ob sie Äußerungen ohne Hilfe verfasst.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der zwischen den Parteien vorgelegte Schriftverkehr nicht erkennen lässt, dass das Verhalten der Antragsgegnerin eine Nötigung darstelle; der Unterlassungsanspruch könnte daher auch nicht hierauf mit Erfolg gestützt werden.”

Vorinstanz:
Landgericht Hamburg, 24. Zivilkammer
besetzt mit
der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Feustel,
der Richterin am Landgericht Dr. Khan Durani
und der Richterin am Landgericht Stallmann

Az.: 324 O 196/24 und 324 O 151/24

Beschwerdeinstanz:
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat
besetzt mit
der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Käfer,
dem Richter am Oberlandesgericht Meyer,
dem Richter am Oberlandesgericht Zink,
und dem Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyhe

Az.: 7 W 76/24 und 7 W 85/24

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