Dynamiken


Ein elender Krepel, wer drakonische Strafen fordert:
Knecht Alexander Lorf (Rechtsanwalt, Hohlbirne par excellence und juristischer Knallfrosch bei Cronemeyer Haisch) wendet sich mit hochrotem Kopf an das Landgericht Hamburg und fordert die Verhängung existenzbedrohender Ordnungsgelder.Dokument

Hinsichtlich der zugrundeliegenden Fotomontage, die die Rechtsanwältin Patricia Cronemeyer und den Berliner Rechtsanwalt Tobias Scheidacker zeigt, wurde aufgrund der satirischen Verschmelzung beider Personen zu einem nicht geschlechtstypischen Wesen das Wort "nonbinär" hinzugefügt. Zusätzlich wurde die Kleidung dieser satirischen Neuschöpfung mit einem harmlosen LGBTQ-Anstecker versehen, der weltweit als Symbol der Unterstützung für diese Community bekannt ist. Der 7. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichts,besetzt mit den Richtern Simone Käfer, Lothar Weyhe und Claus Meyer, argumentierte mit völlig abwegigen und kruden Überlegungen, dass diese Abbildung – insbesondere die Verwendung des Begriffs "nonbinär" und des Ansteckers – einen rechtswidrigen Eingriff in die Sexual- und Intimsphäre von Patricia Cronemeyer darstelle.

Die Interpretation des Senats ist nicht nur abseitig, sondern bösartig und grenzt an geistige Unzurechnungsfähigkeit. Anschließend hat sich Rechtsanwalt Lorf nicht entblödet, diesen Unsinn nachzuplappern. Bereits eine einfache Google-Suche zum Begriff "nonbinär" zeigt eindeutig, dass dieser Begriff keinerlei Bezug zur Sexual- oder Intimsphäre hat, sondern ausschließlich eine Aussage über die Geschlechtsidentität trifft. Im konkreten Fall war diese Wahl offenkundig satirisch und durch die Verschmelzung der beiden Anwälte motiviert. Sie sagt rein gar nichts über die privaten Sphären von Patricia Cronemeyer aus.


Frau Cronemeyer am Hanseatischen Oberlandesgericht:


Berlinerisch: Schönen juten Tach, ick bin die Frau Cronemeyer, und ick wollte ma nachfragen, ob det mit meener Beschwerde nich doch möglich wär, den Beschluss vom Landjericht Hamburg abzuändern. Die bekloppten Weiber da aus der Kammer ham jeschrieben, det ick unter keenen einzjen Gesichtspunkt nen Unterlassungsanspruch für dit Bild da unten rechts hab. Wie kann denn det bitte sein? Ick bin die Frau Cronemeyer! Mich muss man kennen, wa? Wenn ick komme, wird die Luft gleich dicker vor lauter Ehrfurcht vor mir. Also, jetz wollte ick den Senat mal fragen, ob meene Beschwerde nich doch Erfolg haben kann, weil beim Landjericht wolln se meinen Schriftsätzen nich folgen. Ick bitte hiermit um Abänderung, weil det is ja allet Hass und Hetze gegen mir. Dit is total undemokratisch, wissen Se. Der Senat muss hier sechs Ogen druff haben, det dit nich in so ne weltweite Hetzkampagne gegen mir ausartet! Und falls meene bisherije Grütze nich ausjereicht hat, schicke ick mit der Unterstützung von Rechtspraktikant Lorf noch dit jute Argument hier.

Hamburger Dialekt: Moin, ich bin de Frau Cronemeyer, und ich würd mol nahfragen, ob mit min Beschwer den Beschluss vom Landgericht Hamburg nich doch to ännern is. De ollen Fruunslüüd in de Kammer hebbt schreven, dat ich keen enkel Gesichtspunkt hebb för en Unterlassungsanspruch för dat Bild dor ünnen rechts. Wie kann dat denn goahn? Ich bin de Frau Cronemeyer! Mi mutt man kennen, he? Wenn ich erst mol dor bin, denn kann man de Ehrfurcht jo fast in de Luft spüren. Also, nu will ich mol den Senat fragen, ob min Beschwer nich doch Erfolg hebben kann, weil de Lüüd dor bi’t Landgericht nich mol op min Schriftsätzen hört hebbt. Ich bün för en Ännerung, weil dat is ja blanke Hass un Hetze tegen mi. Dat is ganz un demokratisch, dat mutt de Senat doch mol sech Ögen op hebben, eh? Nich, dat dat noch in so’n weltwieten Hetzkampagne gegen mi rutloopt! Und falls min bisherige Grütze nich utreicht hett, schick ich mit de Unterstützung vun Rechtspraktikant Lorf noch dat gode Argument hier.

Alexander Lorf, Hannah Büchsenmann und Patricia Cronemeyer greifen in Schriftsätzen zu Instrumenten der Lüge und Unwahrheit

„Als Betroffene soll ich es hinnehmen, dass die Medienrechtsanwältin Patricia Cronemeyer in ihren Schriftsätzen rufschädigende Falschbehauptungen über mich lanciert. Es verbietet sich bereits, derartige sachfremde Dinge überhaupt in ein Verfahren zu tragen, dessen Streitgegenstand rein gar nichts mit dieser unwahren Behauptung zu tun hat, sondern der reinen negativen Stimmungsmache und Diffamierung der gegnerischen Prozesspartei dient. Das Landgericht Berlin II ist mit einer Klage von Patricia Cronemeyer befasst, die es für wenig aussichtsreich hält, umso mehr versucht Frau Cronemeyer durch Stigmatisierung und Verunglimpfung meiner Person den Richter auf ihre Seite zu ziehen.”

Ich lese Schriftsätze in Gerichtsverfahren, an die ich aus Interesse gelange, aufmerksam und möglichst unabhängig. Bei Cronemeyer Haisch blieb ich stellenweise fassungslos zurück. Allzu oft wird vom Gebot sachlicher Darstellung abgewichen, zugunsten von Diffamierung, abwertender Sprache und gezieltem negativem Framing des Prozessgegners. Aus kritischen, teils zugespitzten Schreiben oder Berichten auf öffentlich zugänglichen Plattformen, die Richtern gewidmet sind, leitet die Kanzlei eine angebliche Gemeingefährlichkeit der Autorenschaft ab und schreibt dies sogar wörtlich in ihre Schriftsätze. Mit dem eigentlichen Streitthema haben solche Äußerungen allerdings überhaupt nichts zu tun. Es geht der Kanzlei vorranging um das Einnehmen der Gerichte gegen den Prozessgegner. Prozesstaktisch halte ich derartiges Auftreten für unklug und unprofessionell.”





Vorher: https://landgerichtsreport.de/Supermond-Superrichterinnen



„beschließt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Feustel, die Richterin am Landgericht Stallmann und die Richterin am Landgericht Dr. Richter am 17.10.2024:

1. Der Antrag wird zurückgewiesen
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Es besteht zunächst kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 22, 23 KUG, da es an einem Bildnis der Antragstellerin im Sinne des § 22 Abs. 1 KUG fehlt. Ein solches ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung des Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Diese Voraussetzungen sind nach Auffassung der Kammer in Bezug auf die streitgegenständliche Abbildung nicht gegeben. Hierbei handelt es sich um eine Fotomontage aus Fotografien der Antragstellerin und des von ihrer Kanzlei vor dem LG Berlin vertretenen Rechtsanwalts Scheidacker, die aufgrund der vorgenommenen Zusammenführung/Verschmelzung der Abbildungen keine Identifizierung der Antragstellerin mehr zulässt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Veränderung der markanten Augenpartie, die der Montage ein völlig anderes Gepräge gibt.



Cronemeyer Haisch verlieren am LG und OLG Hamburg

https://landgerichtsreport.de/Hanseatisches-Oberlandesgericht
1. Beschluss OLG

2. Beschluss OLG

Cronemeyer Haisch (alias Schwurbelmeyer Haschisch) haben für ihre Beschwerdebegründungen ein wahres Sammelsurium aller denkbaren Rechtsverletzungen zusammengekratzt. Dabei greifen sie zu schwammigen Begriffen der Stimmungsmache wie “Nötigung” und "Hass und Hetze", schmücken ihre Verfahren mit Einwänden zur Schmähkritik, sprechen von erheblichen Eingriffen in die soziale Geltung und ihre Unternehmenspersönlichkeit, um nur einige der Vorwürfe zu nennen.

Doch zu Recht sind sie damit wie aggressive Fliegen an den Fenstern des Land- und Oberlandesgerichts Hamburg abgeprallt. Was Schwurbelmeyer Haschisch betreibt, ist nicht die Verfolgung von Rechtsgütern, sondern der Versuch, Grundrechte zu beschneiden und Kritiker mundtot zu machen – alles getarnt als juristische Notwendigkeit. Mit manipulativen Methoden versuchen Schwurbelmeyer Haschisch, offensichtlich satirisch ausgedrückte Kritik an ihnen als "Hass und Hetze" zu framen und somit die Meinungsfreiheit zu ersticken.

Darüber hinaus sind Cronemeyer Haisch auf dem Gebiet der KI-Anwendung so unerfahren wie nur möglich. Es mangelt bereits an Wissen darüber, dass ein hoher Grad an menschlicher Mitwirkung erforderlich ist, um spezifische KI-generierte Texte zu erstellen (bspw. einen Songtext).

Das Hanseatische Oberlandesgericht (7. Zivilsenat) wies am 11. Juli 2024 beide Beschwerden vollständig zurück. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren, jeweils nach einem Streitwert von 20.000,00 €.

“Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht ausführlich dargelegt, weshalb der Antrag keinen Erfolg hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf vollumfänglich Bezug genommen. Lediglich zur Bekräftigung sei ausgeführt, dass der Leser erkennt, dass die Bezeichnungen “Schwurbelmeyer” und “Haschisch” eine Verballhornung des Namens der Antragstellerin (Cronemeyer Haisch) ist. Es wird mehrfach auf der Website auf den satirischen Charakter hingewiesen. Der Leser nimmt daher auch nicht an, dass die weiteren angegriffenen Äußerungen einen wahren Hintergrund hätten. Hiergegen spricht auch die konkrete gestalterische Aufmachung der inkriminierten Seite, die wenig ernsthaft wirkt, und in die zudem ein erkennbar satirisch gemeintes Lied eingebettet ist (Anm. d. Verf.: Afroman). Zutreffend verweist das Landgericht ebenfalls darauf, dass eine Schmähkritik nicht vorliegt. Da der streitgegenständliche Beitrag sich mit dem beruflichen Wirken der Antragstellerin befasst und ihre Rechtsanwältinnen im Licht der Öffentlichkeit stehen, muss die Antragstellerin die satirische Auseinandersetzung mit ihr hinnehmen.

Der Einwand der Antragstellerin, die Äußerungen [... Songtext] seien nach Angaben der Antragsgegnerin mittels künstlicher Intelligenz erstellt worden, es fehle an einer Grundrechtsberechtigung, dringt ersichtlich nicht durch. Antragsgegner ist nicht die KI, sondern die Antragsgegnerin. Für deren Grundrechtsschutz ist es bei der vorzunehmenden Abwägung gleich, ob sie sich von einer KI erstellte Äußerungen zu eigen macht oder ob sie Äußerungen ohne Hilfe verfasst.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der zwischen den Parteien vorgelegte Schriftverkehr nicht erkennen lässt, dass das Verhalten der Antragsgegnerin eine Nötigung darstelle; der Unterlassungsanspruch könnte daher auch nicht hierauf mit Erfolg gestützt werden.”

Vorinstanz:
Landgericht Hamburg, 24. Zivilkammer
besetzt mit
der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Feustel,
der Richterin am Landgericht Dr. Khan Durani
und der Richterin am Landgericht Stallmann

Az.: 324 O 196/24 und 324 O 151/24

Beschwerdeinstanz:
Hanseatisches Oberlandesgericht, 7. Zivilsenat
besetzt mit
der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Käfer,
dem Richter am Oberlandesgericht Meyer,
dem Richter am Oberlandesgericht Zink,
und dem Richter am Oberlandesgericht Dr. Weyhe

Az.: 7 W 76/24 und 7 W 85/24

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